BAG - Beschluss vom 25.11.2014
10 AZB 52/14
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 102
ArbGG 1979 § 2 Nr. 102
EzA-SD 2015, 16
NJW 2015, 976
NZA-RR 2015, 6
NZI 2015, 680
NZI 2015, 6
ZIP 2015, 341
ZInsO 2015, 306
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 121/14
ArbG Ludwigshafen, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2012/13

Rechtsweg für Rückgewähransprüche auf Grund Insolvenzanfechtung der Zahlung von Arbeitsentgelt

BAG, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 10 AZB 52/14

DRsp Nr. 2015/354

Rechtsweg für Rückgewähransprüche auf Grund Insolvenzanfechtung der Zahlung von Arbeitsentgelt

Orientierungssatz: Für die auf § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO gestützte Klage auf Rückgewähr von als Arbeitsvergütung bezeichneten Leistungen ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG zulässig, auch wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob der Arbeitsvertrag wirksam geschlossen und beiderseitig erfüllt wurde.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2014 - 4 Ta 121/14 - aufgehoben.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. März 2014 - 4 Ca 2012/13 - abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

3. Der Streitwert wird auf 5.335,71 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. Oktober 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).