1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2014 - 4 Ta 121/14 - aufgehoben.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. März 2014 -
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
3. Der Streitwert wird auf 5.335,71 Euro festgesetzt.
I. Die Parteien streiten im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. Oktober 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|