BVerfG - Beschluß vom 14.10.1996
1 BvR 975/95
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 234 Abs. 1 § 236 Abs. 2 S. 2 § 519 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KTS 1997, 243
NJW-RR 1997, 188
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 05.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 197/93

Rechtswegerschöpfung und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BVerfG, Beschluß vom 14.10.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 975/95

DRsp Nr. 2005/15429

Rechtswegerschöpfung und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet es auch, vor deren Erhebung beim Fachgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 234 Abs. 1 § 236 Abs. 2 S. 2 § 519 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Gießen in einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit, mit dem eine Berufung wegen fehlender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen wurde.

In dem Ausgangsverfahren setzte das Berufungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers während des Laufes der Berufungsbegründungsfrist das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines vor dem Oberlandesgericht Frankfurt anhängigen Verfahrens aus. In diesem Verfahren, an dem ebenfalls die Parteien des Ausgangsverfahrens beteiligt waren, wurde am 13. Juli 1994 das Urteil verkündet. Das Urteil wurde den Parteien vor dem 15. August 1994 zugestellt, Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.