BAG - Beschluss vom 31.03.2009
5 AZB 98/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 187/08

Rechtswegzuständigkeit bei Abwehr eines Rückforderungsanspruchs aus dem Arbeitsverhältnis

BAG, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 5 AZB 98/08

DRsp Nr. 2009/24943

Rechtswegzuständigkeit bei Abwehr eines Rückforderungsanspruchs aus dem Arbeitsverhältnis

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erweitert die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Maßgebend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.

1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2008 - 2 Ta 187/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.954,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Anfechtbarkeit von Vergütungszahlungen und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.