LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.08.2014
16 Ta 455/14
Normen:
GVG § 17a; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 1468
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 222/14

Rechtswegzuständigkeit für die Rückforderung von Leistungen auf Grund Insolvenzanfechtung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.08.2014 - Aktenzeichen 16 Ta 455/14

DRsp Nr. 2015/15049

Rechtswegzuständigkeit für die Rückforderung von Leistungen auf Grund Insolvenzanfechtung

1. Für die Rückforderung seitens des Schuldners erbrachter unentgeltlichen Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 2. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte einwendet, die erfolgten Zahlungen seien Gehaltszahlungen gewesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. Juli 2014 - 3 Ca 222/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten vorab um den Rechtsweg für ein Zahlungsbegehren.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem aufgrund am 20. August 2010 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag und am 1. Oktober 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T (Schuldnerin). Er verlangt von dem Beklagten Zahlung von 4283,27 € nebst Zinsen wegen Insolvenzanfechtung gemäß §§ 134 Abs. 1, 143 InsO.