Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichterin - vom 07. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und der Anschlussberufung.
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 27.05.2010 (GA 158 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweis-Beschluss vom 27.05.2010 (GA 158 ff.) Bezug.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 08.06.2010 (GA 181 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung durch den Senat.
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