BAG - Urteil vom 10.02.2009
3 AZR 867/07
Normen:
BetrAVG § 16; BGB § 315; ZPO § 240; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 21; InsO § 22;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 993/07
ArbG Solingen, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1571/06

Rechtwirkungen des Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO; Betriebsrentenanpassung im Konzern durch den Versorgungsschuldner; [Un-] Maßgeblichkeit der wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft; Schutzzweck des Berechnungsdurchgriffs; Begrechnungsdruchgriff und Verflechtung mit anderen Unternehmen; Beurteilungsspielraum des Versorgungsschuldners bei Prognose seiner Leistungsfähigkeit

BAG, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 867/07

DRsp Nr. 2009/24145

Rechtwirkungen des Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO; Betriebsrentenanpassung im Konzern durch den Versorgungsschuldner; [Un-] Maßgeblichkeit der wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft; Schutzzweck des Berechnungsdurchgriffs; Begrechnungsdruchgriff und Verflechtung mit anderen Unternehmen; Beurteilungsspielraum des Versorgungsschuldners bei Prognose seiner Leistungsfähigkeit

1. Bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend. Die Einbindung in einen Konzern ändert daran grundsätzlich nichts. 2. Auf eine schlechte wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft oder des Gesamtkonzerns kann es nur dann ankommen, wenn am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in den nächsten drei Jahren die im Konzern bestehenden Schwierigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Tochterunternehmen "durchschlagen" werden, und zwar in einem für die Betriebsrentenanpassung relevanten Umfang.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. September 2007 - 4 Sa 993/07 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 16; BGB § 315; ZPO § 240; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; InsO § ;