OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2019
14 B 1696/18
Normen:
AO § 361 Abs. 3 S. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 1863/17

Rechtzeitiges Stellen eines Insolvenzantrags für eine zahlungsunfähige GmbH; Anforderungen an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für eine GmbH

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen 14 B 1696/18

DRsp Nr. 2019/3171

Rechtzeitiges Stellen eines Insolvenzantrags für eine zahlungsunfähige GmbH; Anforderungen an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für eine GmbH

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.931,81 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 361 Abs. 3 S. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2018 ist unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2017 und der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. Mai 2018 (im Übrigen) zu Unrecht abgelehnt hat.