FG Berlin - Urteil vom 29.08.2005
8 K 8517/02
Normen:
InsO § 95 Abs. 1 Satz 3 ; AO § 218 Abs. 2 ;

Regelung des § 95 InsO betrifft Aufrechnungserklärung des Insolvenzgläubigers

FG Berlin, Urteil vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 8 K 8517/02

DRsp Nr. 2005/18583

Regelung des § 95 InsO betrifft Aufrechnungserklärung des Insolvenzgläubigers

Die Regelungen der §§ 94 bis 95 InsO finden nur auf die Aufrechnungserklärung des Insolvenzgläubigers, der eine Forderung gegen die Insolvenzmasse hat, Anwendung.

Normenkette:

InsO § 95 Abs. 1 Satz 3 ; AO § 218 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. Februar 2002 wurde über das Vermögen der Hxxx xxxxxxxx xxxxxx- xxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt und Notar Rxxx xxxxxxxx bestellt.

Für das I. Quartal 2002 (21. Februar bis 31. März 2002) reichte der Kläger unter dem Datum vom 15. April 2002 zunächst eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bei dem Beklagten ein, die lediglich Vorsteuerbeträge auswies und deswegen zu einem Erstattungsbetrag in Höhe von 2 623,37 EUR führte.

Unter dem 11. bzw. 17. April 2002 erließ der Beklagte die Bescheide über die Gewerbesteuer für 2000 und 2001 sowie die Körperschaftsteuer für 1999 bis 2001 und setzte in sämtlichen Bescheiden die Steuer 0,00 DM bzw. 0,00 EUR fest. Aufgrund der von der Gemeinschuldnerin bezahlten Vorauszahlungen ergaben sich deshalb Guthaben in Höhe von insgesamt 33 721, 77 EUR.