FG Köln - Beschluss vom 25.06.2010
13 K 10/08
Normen:
ZPO § 240; InsO § 178; FGO § 155;

Registerlöschung nach insolvenzbedinger Verfahrensunterbrechnung

FG Köln, Beschluss vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 13 K 10/08

DRsp Nr. 2010/23128

Registerlöschung nach insolvenzbedinger Verfahrensunterbrechnung

1. Eine durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingetretene Unterbrechung des Klageverfahrens endet nicht durch widerspruchslose Eintragung der streitigen Steuerforderung zur Tabelle. 2. Ein solchermaßen weiterhin unterbrochenes Klageverfahren kann ohne Einstellungsbeschluss in den Registern des Gerichts gelöscht werden.

Normenkette:

ZPO § 240; InsO § 178; FGO § 155;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten stritten ursprünglich über die Befugnis des Beklagten, die ursprüngliche Klägerin und jetzige Insolvenzschuldnerin (Schuldnerin) durch Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Alt. 1 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 73.000 EUR für Steuerschulden der E Verwaltungs GmbH in Anspruch zu nehmen.