OLG Dresden - Urteil vom 22.03.1996
13 U 1443/95
Normen:
GesO § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; KO § 46 ;
Fundstellen:
OLG-NL 1996, 208
OLGReport-Dresden 1996, 276
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 4526/94

Reichweite des Pfandrechts bei Auszahlung einer gepfändeten Forderung

OLG Dresden, Urteil vom 22.03.1996 - Aktenzeichen 13 U 1443/95

DRsp Nr. 1998/4998

Reichweite des Pfandrechts bei Auszahlung einer gepfändeten Forderung

1. Zahlt eine Bank trotz einer Pfändung der Forderung ein Festgeldguthaben den Gläubiger der Forderung aus, so setzt sich das Pfandrecht an der Forderung nicht an dem Anspruch des Gläubigers und Sicherungsgebers gegen eine andere Bank auf Auszahlung des nach dort überwiesenen Guthabens fort. Im Anwendungsbereich der GesO besteht auch im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Gläubigers kein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 46 KO, vielmehr ist ein Bereicherungsanspruch entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO als Ersatz für eine analoge Anwendung des § 46 KO vorab durch den Verwalter zu befriedigen.2. Zur Entscheidung, ob ein solcher unter § 13 GesO fallender Anspruch besteht und demzufolge der Gesamtvollstreckungsverwalter zu dessen vorweggenommener Befriedigung verpflichtet ist oder dem die Anfechtung nach § 10 GesO entgegensteht, ist nicht das Prozeßgericht, sondern das Gesamtvollstreckungsgericht berufen.

Normenkette:

GesO § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; KO § 46 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe