OLG Celle - Beschluss vom 29.10.2001
2 W 71/01
Normen:
InsO § 7 § 289 § 290 ; BRAGO § 77 § 8 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
DZWIR 2002, 123
InVo 2002, 277
ZInsO 2002, 32
ZVI 2002, 36
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1/01
AG Celle, - Vorinstanzaktenzeichen 35 IK 23/99

Restschuldbefreiung - Versagung der Verfahrenseinleitung - Wert der Beschwerde - Durchschnittsfall - Regelstreitwert

OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2001 - Aktenzeichen 2 W 71/01

DRsp Nr. 2001/16386

Restschuldbefreiung - Versagung der Verfahrenseinleitung - Wert der Beschwerde - Durchschnittsfall - "Regelstreitwert"

»Der Wert der Beschwerde gegen die Versagung der Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist im einem Durchschnittsfall, in dem der Schuldner auf einen hohen Forderungsbestand keine oder nur geringfügige Zahlungen leisten kann, mangels einer greifbaren Schätzgrundlage auf einen 'Regelstreitwert' von 8.000 DM festzusetzen.«

Normenkette:

InsO § 7 § 289 § 290 ; BRAGO § 77 § 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Gegenvorstellung, mit der die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers geltend machen, dass im Hinblick auf die Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners von etwa 380.000 DM der Wert des Beschwerdeverfahrens nicht anhand der geringfügigen Forderung des Beschwerdegegners festgesetzt werden könne, die nicht einmal 1.000 DM erreiche und damit nur einen geringfügigen Bruchteil des Interesses des Schuldners ausmache, ist begründet.