Die Gegenvorstellung, mit der die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers geltend machen, dass im Hinblick auf die Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners von etwa 380.000 DM der Wert des Beschwerdeverfahrens nicht anhand der geringfügigen Forderung des Beschwerdegegners festgesetzt werden könne, die nicht einmal 1.000 DM erreiche und damit nur einen geringfügigen Bruchteil des Interesses des Schuldners ausmache, ist begründet.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|