BGH - Beschluss vom 29.09.2011
IX ZB 219/10
Normen:
InsO § 213; InsO § 299; InsO § 300 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 1383
NZI 2011, 947
WM 2011, 2106
ZVI 2011, 465
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IK 37/07
LG Köln, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 332/10

Restschuldbefreiung bei Vergleich des Schuldners mit allen Insolvenzgläubigern in der Wohlverhaltensperiode und Erlöschen der Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass

BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - Aktenzeichen IX ZB 219/10

DRsp Nr. 2011/18046

Restschuldbefreiung bei Vergleich des Schuldners mit allen Insolvenzgläubigern in der Wohlverhaltensperiode und Erlöschen der Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass

Schließt der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich und sind die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen, ist auf seinen Antrag die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. September 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €.

Normenkette:

InsO § 213; InsO § 299; InsO § 300 Abs. 1;

Gründe

I.