BGH - Beschluss vom 12.07.2018
IX ZB 78/17
Normen:
InsO a.F. § 290; InsO a.F. § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO a.F. § 296 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 2049
ZVI 2018, 458
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 666/14
LG Augsburg, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 71 T 3436/17

Restschuldbefreiung eines Schuldners hinsichtlich Versagung wegen Einkommenserzielung durch den Ehepartner

BGH, Beschluss vom 12.07.2018 - Aktenzeichen IX ZB 78/17

DRsp Nr. 2018/11321

Restschuldbefreiung eines Schuldners hinsichtlich Versagung wegen Einkommenserzielung durch den Ehepartner

Entscheidet der originäre Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht selbst entscheiden durfte, sondern das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 3. November 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.716,91 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO a.F. § 290; InsO a.F. § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO a.F. § 296 Abs. 1;

Gründe

I.