Der Beklagte hatte seinen Pkw bei der Klägerin gegen Kfz-Haftpflichtschäden versichert. Mit diesem Fahrzeug verursachte er in wegen vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtigem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem sein Beifahrer schwere Verletzungen erlitt. Der Beklagte wurde wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB, §§ 230, 232 StGB a.F.) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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