BGH - Beschluss vom 15.08.2019
5 StR 204/19
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; HGB § 331; InsO 15a;
Fundstellen:
NStZ 2020, 724
StV 2020, 776
ZInsO 2019, 2110
wistra 2020, 29
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 23.02.2018

Revision gegen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, Kreditbetruges und Betruges u.a.; Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung

BGH, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 5 StR 204/19

DRsp Nr. 2019/13952

Revision gegen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, Kreditbetruges und Betruges u.a.; Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung

Das verbleibende Eigentum an einem Leasingfahrzeug darf bei der Berechnung des betrugsrechtlichen Vermögensschadens nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Leasingnehmer von Anfang an beabsichtigt, dem Leasinggeber das Fahrzeug gänzlich zu entziehen und das Eigentum dadurch aus dessen Vermögen herauszunehmen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. Februar 2018 wird

1.

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall C.I.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2.

das vorbezeichnete Urteil

a)

mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben in den Fällen C.I.2.a und C.I.3.a der Urteilsgründe,

b)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen C.II.1 bis 8 der Urteilsgründe des Betruges in sechs Fällen schuldig ist,

c)

in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen C.II.1 bis 8 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben.