BAG - Urteil vom 12.07.2007
2 AZR 666/05
Normen:
KSchG § 1 § 17 ; ZPO § 551 ;
Fundstellen:
AP Nr. 64 zu § 551 ZPO
ArbRB 2008,13
NJW 2008, 540
NZA 2008, 1264
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 721/05
ArbG Iserlohn, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2653/04

Revisionsrecht - Massenentlassung; Verfahrensrüge

BAG, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 666/05

DRsp Nr. 2007/19478

Revisionsrecht - Massenentlassung; Verfahrensrüge

Orientierungssätze: 1. Schriftliche Aussagen sowie Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn die beweispflichtige Partei dies beantragt. 2. Unzulässig ist die Verwertung der früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten Anhörung nur dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung des Zeugen beantragt. 3. Die bloße Behauptung unterbliebener Protokollierung ohne gleichzeitige Behauptung des angeblichen Geschehens ist zur Begründung einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO nicht ausreichend. 4. Zur Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, mit der das Übergehen von Tatsachenvortrag geltend gemacht wird, gehört die Darlegung, dass es sich um prozessual berücksichtigungsfähiges Vorbringen gehandelt hat.

Normenkette:

KSchG § 1 § 17 ; ZPO § 551 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf betriebliche Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.