Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben soweit es den Angeklagten B. betrifft; davon ausgenommen sind die Feststellungen zur faktischen Geschäftsführerschaft, die bestehen bleiben.
2.Seine weitergehende Revision wird verworfen.
3.Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
4.
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