BGH - Beschluss vom 11.07.2019
1 StR 456/18
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; InsO § 15a Abs. 4;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 93
ZInsO 2019, 2461
wistra 2020, 295
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 15.03.2018

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit, wegen Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen, wegen vorsätzlichen Bankrotts sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt; Unterlassen eines Insolvenzantrags als vorsätzliche Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit; Prüfung des Vorliegens einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung

BGH, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 456/18

DRsp Nr. 2019/16499

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit, wegen Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen, wegen vorsätzlichen Bankrotts sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt; Unterlassen eines Insolvenzantrags als vorsätzliche Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit; Prüfung des Vorliegens einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung

Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung, der nur durch eine Stundungsvereinbarung hinausgeschoben werden kann. Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung, d.h. der kurzfristig behebbare Mangel an flüssigen Mitteln.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben soweit es den Angeklagten B. betrifft; davon ausgenommen sind die Feststellungen zur faktischen Geschäftsführerschaft, die bestehen bleiben.

2.

Seine weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

4.