OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.06.2022
5 LA 263/19
Normen:
BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 20 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2022, 711
ZIP 2022, 1881
ZInsO 2022, 1616
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 565/17

Richten der Anordnung der Stilllegung an den Betreiber der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen nicht genehmigten Anlage; Genehmigungserfordernis eines Abfalllagers als Zwischenlager für Bauschutt

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 5 LA 263/19

DRsp Nr. 2022/9493

Richten der Anordnung der Stilllegung an den Betreiber der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen nicht genehmigten Anlage; Genehmigungserfordernis eines Abfalllagers als Zwischenlager für Bauschutt

1) Der Insolvenzverwalter rückt in die Betreiberstellung ein, wenn er die Anlage kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortführt, nicht indes, wenn der Betrieb schon vor der Insolvenzeröffnung eingestellt war.2) Auf der Primärebene ist leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl die Effektivität der Gefahrenabwehr; auf der Sekundärebene für den Erlass eines Bescheides über die Anforderung von Kosten einer Ersatzvornahme darf die Behörde sich hingegen bei der Bestimmung des Kostenadressaten vorzugsweise an der wirtschaftlichen, finanziellen Leistungsfähigkeit orientieren.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2019 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 20 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO ist unbegründet.