EuGH - Urteil vom 10.12.1998
Rs C-127/96
Normen:
Richtlinie 77/187/EWG;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Richtlinie 77/187 Art. 1 Abs. 1;

EuGH, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen Rs C-127/96

DRsp Nr. 2006/12426

Richtlinie 77/187 Art. 1 Abs. 1;

»Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß diese Richtlinie in einem Fall, in dem ein Unternehmen, das ein anderes Unternehmen mit der Reinigung seiner Räumlichkeiten beauftragt hat, den mit diesem Unternehmen geschlossenen Vertrag kündigt und fortan selbst für die Reinigung seiner Räumlichkeiten sorgt, anwendbar ist, sofern der Vorgang mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Unternehmen verbunden ist. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Der blosse Umstand, daß die erst vom Reinigungsunternehmen und danach von dem Unternehmen, dem die Räumlichkeiten gehören, ausgeführten Reinigungsarbeiten ähnlich sind, lässt nicht auf den Übergang einer solchen Einheit schließen.«

Normenkette:

Richtlinie 77/187/EWG;

Entscheidungsgründe: