OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2019
13 U 210/17
Normen:
InsO § 143; InsO § 134; InsO § 129; BGB § 195;
Fundstellen:
IPRax 2020, 145
MDR 2019, 1018
NZI 2019, 727
ZIP 2019, 2121
ZInsO 2019, 1895
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 303/15

Rückerstattungsanspruch wegen Insolvenzanfechtung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 13 U 210/17

DRsp Nr. 2019/9432

Rückerstattungsanspruch wegen Insolvenzanfechtung

Weil Art. 5 Abs. 1 EuZVO dem Antragsteller freistellt, ob dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung beigefügt wird, hat der Kläger nicht alles Zumutbare für eine Zustellung der Klageschrift "demnächst" nach Ablauf der Verjährungsfrist getan, wenn er bei notwendiger Zustellung der Klageschrift in einem EU-Mitgliedsstaat (hier: Frankreich) keine Übersetzung beifügt, auf Nachfragen des Gerichts aber auf einer Übersetzung besteht, und die Klage deshalb erst ein Jahr nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt werden kann.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.8.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.487,- € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 143; InsO § 134; InsO § 129; BGB § 195;

Gründe:

I.