LAG Köln - Urteil vom 02.05.2006
9 (10) Sa 1462/05
Normen:
SGB III § 187 ; InsO § 113 S. 3 ; KSchG § 9 § 10 ;
Fundstellen:
ZIP 2006, 2005
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4821/04

Rückfall übergegangener Ansprüche bei Ablehnung von Insolvenzgeld - Bemessung des Schadensersatzanspruchs eines vorzeitig gekündigten Dienstverpflichteten ohne Kündigungsschutz - Verfrühungsschaden von Organmitgliedern

LAG Köln, Urteil vom 02.05.2006 - Aktenzeichen 9 (10) Sa 1462/05

DRsp Nr. 2006/27937

Rückfall übergegangener Ansprüche bei Ablehnung von Insolvenzgeld - Bemessung des Schadensersatzanspruchs eines vorzeitig gekündigten Dienstverpflichteten ohne Kündigungsschutz - Verfrühungsschaden von Organmitgliedern

»1. Nach § 187 SGB III übergegangene Ansprüche auf Arbeitsentgelt fallen zurück, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld abgelehnt wird.2. Der Schadensersatzanspruch nach § 113 S. 3 InsO wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses kann jedenfalls dann nicht in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG bemessen werden, wenn wie z.B. bei Organmitgliedern nach § 14 Abs. 1 Ziff.1 KSchG kein Kündigungsschutz bestand.3. Bestand kein Kündigungsschutz, ist die Schadensersatzpflicht auf den reinen "Verfrühungsschaden" zu reduzieren. Es konnte dahingestellt bleiben, ob dieser bei Geschäftsführern einer GmbH entsprechend der Regelung für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft auf die Dauer von 2 Jahren zu beschränken ist (§ 87 Abs. 3 AktG).«

Normenkette:

SGB III § 187 ; InsO § 113 S. 3 ; KSchG § 9 § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate August und September 2004 und ein vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses zur Insolvenztabelle festzustellen sind.