OLG Köln - Urteil vom 11.12.2008
18 U 138/07
Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1 S. 3; GmbHG § 31 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2009, 442
DStR 2009, 698
GmbHR 2009, 256
NJW-Spezial 2009, 80
NZI 2009, 128
OLGReport-Köln 2009, 177
ZBB 2009, 140
ZIP 2009, 315
ZInsO 2009, 392
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 10/07

Rückforderung der Rückzahlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen in Übergangsfällen; Bilanzielle Behandlung eines Gesellschaftersdarlehens

OLG Köln, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 18 U 138/07

DRsp Nr. 2009/24847

Rückforderung der Rückzahlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen in Übergangsfällen; Bilanzielle Behandlung eines Gesellschaftersdarlehens

1. § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG in der ab 1.11.2008 geltenden Fassung gilt für vor dem 1.11.2008 erfolgte Rückzahlungen auf ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen jedenfalls dann nicht, wenn vor dem 1.11.2008 über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Vielmehr finden auf diese Altfälle die sog. Rechtsprechungsregeln weiterhin Anwendung. 2. Auch ein im Gesellschaftsvertrag neben der Hafteinlage vereinbartes Darlehen eines Gesellschafters ist im Überschuldungsstatus zu passivieren, sofern nicht ein qualifizierter Rangrücktritt vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.7.2007 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 10/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 139.867,20 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: