FG Sachsen - Urteil vom 15.06.2011
6 K 211/11
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; InvZulG § 14; FGO § 79a Abs. 3; FGO § 79a Abs. 4; InsO § 183 Abs. 2;

Rückforderung einer abgetretenen Investitionszulage gegenüber dem Zessionar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten Widerruf der Zustimmung zur Entscheidung durch den Berichterstatter bei unveränderter Prozesslage unzulässig

FG Sachsen, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 6 K 211/11

DRsp Nr. 2015/14174

Rückforderung einer abgetretenen Investitionszulage gegenüber dem Zessionar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten Widerruf der Zustimmung zur Entscheidung durch den Berichterstatter bei unveränderter Prozesslage unzulässig

1. Wurde ein Anspruch auf Auszahlung von Investitionszulage abgetreten, wurde nach der späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten der Bescheid über die Bewilligung der Investitionszulage im Hinblick auf die Nichteinhaltung der zulagenrechtlichen Verbleibensfrist nicht aufgehoben, sondern vom FA lediglich eine „Berechnung über die Änderung” der Investitionszulage, die einen Zulagenbetrag von Null EUR auswies, ausgefertigt und zur Insolvenztabelle angemeldet, ist aber bislang weder das Feststellungsverfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter rechtskräftig abgeschlossen noch die Eintragung des Investitionszulagen-Rückforderungsbetrag zur Insolvenztabelle erfolgt, so ist das FA nicht nach § 37 Abs. 2 AO zur Rückforderung der abgetretenen Investitionszulage gegenüber dem Zessionar berechtigt. 2. Der Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO ist jedenfalls dann nicht mehr zulässig, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat.