BFH - Urteil vom 16.04.2013
VII R 44/12
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 Satz 1; AO § 37 Abs. 2; FGO § 124 Abs. 2; FGO § 175 Abs. 1 und Abs. 2; FGO § 218 Abs. 1; FGO § 251 Abs. 2 und Abs. 3; InsO § 13; FGO § 14; FGO § 174; FGO §§ 178 ff.;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 211/11

Rückforderung einer Investitionszulage vom Zessionar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten

BFH, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen VII R 44/12

DRsp Nr. 2013/19832

Rückforderung einer Investitionszulage vom Zessionar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines gebundenen Verwaltungsakts kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung an, wenn der angefochtene Bescheid im Verlaufe des Gerichtsverfahrens --etwa durch ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO -- rechtmäßig wird.2. Der Bescheid über die Bewilligung einer Investitionszulage, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann, erledigt sich mit der Verfahrenseröffnung auf andere Weise. Im Verfahren der Rückforderung gegenüber dem Zessionar ist inzident zu prüfen, ob der Zedent materiell-rechtlich einen Anspruch auf den Zulagebetrag hatte.3. Die Feststellung des Rückzahlungsanspruchs zur Insolvenztabelle muss auch der Zessionar gegen sich gelten lassen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 1; AO § 37 Abs. 2; FGO § 124 Abs. 2; FGO § 175 Abs. 1 und Abs. 2; FGO § 218 Abs. 1; FGO § 251 Abs. 2 und Abs. 3; InsO § 13; FGO § 14; FGO § 174; FGO §§ 178 ff.;

Gründe

I.