Rückforderung einer irrtümlich erfolgten Geldüberweisung in der Gesamtvollstreckung des Empfängers
OLG Thüringen, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 7 U 315/99
DRsp Nr. 2000/6522
Rückforderung einer irrtümlich erfolgten Geldüberweisung in der Gesamtvollstreckung des Empfängers
»Eine vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens an die spätere Gemeinschuldnerin fälschlicherweise erfolgte Geldüberweisung fällt in das Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin. Der daraus resultierende Bereicherungsanspruch stellt lediglich eine einfache Gesamtvollstreckungsforderung iSd § 17 Abs. 3 Nr. 4GesO dar und gibt dem Gläubiger auch bei einer vorangegangenen Sequestrationsanordnung weder ein Aussonderungsrecht nach § 12GesO noch steht diesem ein Anspruch auf Vorabbefriedigung nach §§ 13GesO, 59 Abs. 1 Nr. 4KO, 55InsO gegen den Sequester oder den späteren Gesamtvollstreckungsverwalter zu.«