BGH - Beschluss vom 02.12.2010
IX ZB 271/09
Normen:
GVG § 13; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 476
WM 2011, 142
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 175/09
AG Neumünster, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 874/09

Rückforderung einer Unterhaltssicherung durch den Kreis als Anspruch aus unerlaubter Handlung

BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen IX ZB 271/09

DRsp Nr. 2010/22579

Rückforderung einer Unterhaltssicherung durch den Kreis als Anspruch aus unerlaubter Handlung

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 1. Dezember 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 23. Oktober 2009 aufgehoben.

Es ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 342,50 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 13; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.