BGH - Urteil vom 17.11.2005
IX ZR 179/04
Normen:
ZPO § 717 Abs. 2 ; KO § 85 Abs. 1 ; VergVO § 6 § 7 ; InsO § 64 ; InsVV § 8 § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 401
BGHZ 165, 96
DZWIR 2006, 293
MDR 2006, 709
NJW 2006, 443
NZI 2006, 94
WM 2006, 101
ZIP 2006, 36
ZInsO 2006, 27
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 168/03
LG Hamburg, vom 01.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 317 O 218/01

Rückforderung eines Vergütungsvorschusses durch einen Sonderverwalter; Entnahme der festgesetzten Vergütung des Insolvenzverwalters vor Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses; Aufrechnung von Vergütungsansprüchen gegen den Rückforderungsanspruch zu Unrecht gezahlter Vergütungen

BGH, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen IX ZR 179/04

DRsp Nr. 2005/21616

Rückforderung eines Vergütungsvorschusses durch einen Sonderverwalter; Entnahme der festgesetzten Vergütung des Insolvenzverwalters vor Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses; Aufrechnung von Vergütungsansprüchen gegen den Rückforderungsanspruch zu Unrecht gezahlter Vergütungen

»a) Ein Sonderverwalter, der mit der Aufgabe bestellt ist, Ansprüche der Masse gegen den amtierenden Insolvenzverwalter zu prüfen und geltend zu machen, hat ein Rechtsschutzbedürfnis zur klageweisen Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses, unabhängig von möglichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Insolvenzgerichts gegen den Insolvenzverwalter.b) Die vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters darf vor Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses der Masse entnommen werden.c) Ist der Vergütungsfestsetzungsbeschluss durch das Beschwerdegericht rechtskräftig aufgehoben worden, findet auf die gemäß dem Beschluss aus der Masse entnommene Vergütung § 717 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung.d) Mit einem Anspruch auf Sequester- oder Verwaltervergütung kann im streitigen Zivilprozess nur aufgerechnet werden, wenn die Vergütung durch das Insolvenzgericht rechtskräftig festgesetzt ist.«

Normenkette:

ZPO § 717 Abs. 2 ; KO § 85 Abs. 1 ; VergVO § 6 § 7 ; InsO § 64 ; InsVV § 8 § 9 ;

Tatbestand: