OLG Hamm - Urteil vom 21.01.2019
8 U 63/18
Normen:
HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4 S. 1; InsO § 199 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 25/18

Rückforderung gewinnunabhängig geleisteter Ausschüttungen von den Kommanditisten einer in Insolvenz gefallenen Publikums-KG

OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 8 U 63/18

DRsp Nr. 2019/3866

Rückforderung gewinnunabhängig geleisteter Ausschüttungen von den Kommanditisten einer in Insolvenz gefallenen Publikums-KG

1. Die Inanspruchnahme eines Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter gem. § 171 HGB stellt keine Teilklage dar, wenn dessen noch offene Haftsumme insgesamt geltend gemacht wird. Es bedarf dann keiner Klarstellung, welche konkreten Gläubigerforderungen in welcher Reihenfolge geltend gemacht werden. 2. Ein Kommanditist schuldet die Zahlung desjenigen Betrages zur Masse, mit dem er haftet und der zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird. 3. Eine Rückzahlung der Einlage i.S. von § 172 Abs. 4 S. 1 HGB ist jede Zuwendung an einen Kommanditisten, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wird. Darunter fallen auch Ausschüttungen, wenn die Zahlung nicht aus dem Gewinn geleistet werden kann und das Kapitalkonto unter die bedungene Einlage herab mindert oder eine bestehende Belastung vertieft. 4. Die Haftung des Kommanditisten gem. §§ 171, 172 Abs. 4 HGB setzt weiter voraus, dass Forderungen von Insolvenzgläubigern mindestens in Höhe des geltend gemachten Haftungsbetrages bestehen. 5. Zwar wird die Erforderlichkeit der Leistung des Haftungsbetrags nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich vermutet.