OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.11.2018
5 U 65/18
Normen:
HGB § 129; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4 S. 2; InsO § 208; InsO § 209; InsO § 211; InsO § 215 Abs. 2; InsO § 41; InsO § 175;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 44/17

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an den Kommanditisten einer Fondsgesellschaft durch den Insolvenzverwalter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 5 U 65/18

DRsp Nr. 2019/886

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an den Kommanditisten einer Fondsgesellschaft durch den Insolvenzverwalter

1. Der gegen die Kommanditisten einer Fondsgesellschaft auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen klagende Insolvenzverwalter genügt seiner Substantiierungslast hinsichtlich der eingeklagten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger durch Vorlage einer Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen. 2. Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters besteht auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort. 3. Im Prozess gegen einen Kommanditisten hat der Insolvenzverwalter nur die Tatsache geschehener Zuwendungen zu belegen, während der Kommanditist die Voraussetzungen ihrer Haftungsunschädlichkeit nachzuweisen hat. Insoweit kann der Insolvenzverwalter zwar im Rahmen sekundärer Darlegungslast gehalten sein, zu Geschäftsergebnissen vorzutragen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Kommanditist wenigstens geltend macht, es seien Gewinne in einer relevanten Größenordnung erzielt worden (hier: verneint).