OLG Rostock - Urteil vom 31.07.2006
3 U 161/05
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ; InsO § 116 ;
Fundstellen:
BKR 2007, 169
OLGReport-Rostock 2006, 945
ZIP 2006, 1812
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 133/05

Rückforderung irrtümlicher Zahlungen auf das Abwicklungskonto eines insolventen Unternehmens

OLG Rostock, Urteil vom 31.07.2006 - Aktenzeichen 3 U 161/05

DRsp Nr. 2007/16783

Rückforderung irrtümlicher Zahlungen auf das Abwicklungskonto eines insolventen Unternehmens

»Bei irrtümlichen Zahlungen auf ein Abwicklungskonto eines insolventen Unternehmens kann der Überweisende von der Empfängerbank Herausgabe der Zahlungen verlangen, wenn der Insolvenzverwalter die Beträge nicht zur Masse zieht. Die Bank kann sich dann nicht darauf berufen, sie habe gegen den Insolvenzschuldner noch Forderungen aus dem beendeten Girovertragsverhältnis.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ; InsO § 116 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin fordert von der beklagten Bank Beträge zurück, die sie auf ein Konto der insolventen Firma M. S. B. & S. GmbH (nachf. Schuldnerin gen.) überwies. Über deren Vermögen wurde am 15.07.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.