Am 25. März 1981 wurde über das Vermögen der Firma K. Werke GmbH das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Als Konkursverwalter war zunächst Rechtsanwalt Dr. S. tätig. Nach dessen Tod wurde der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.
Die Klägerin meldete eine Forderung in Höhe von 1.015.625 DM aus einem im Jahre 1971 gewährten Darlehen zur Konkurstabelle an. Gegen diese Forderung wurde weder von dem damaligen Konkursverwalter Dr. S. noch von einem Konkurs gläubiger Widerspruch erhoben. Sie wurde am 28. August 1981 zur Konkurstabelle festgestellt.
Im Dezember 1987 schüttete der Beklagte an die nicht bevorrechtigten Gläubiger der zur Tabelle festgestellten Forderungen einen Teilbetrag von 25 % aus. Von dieser Teilausschüttung nahm er unter anderem die Darlehensforderung der Klägerin aus mit der Begründung, das Darlehen der Klägerin habe kapitalersetzenden Charakter und stelle damit keine Konkursforderung dar.
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