BGH - Urteil vom 21.02.1991
IX ZR 133/90
Normen:
ZPO § 767 Abs.2;
Fundstellen:
BB 1991, 716
BGHR GmbHG § 32a, Konkurstabelle 1
BGHR KO § 145 Abs. 2 Feststellung 1
BGHZ 113, 381
DRsp IV(438)237c-d
EWiR § 145 KO 1/91, 493
GmbHR 1991, 196
KTS 1991, 413
MDR 1991, 625
NJW 1991, 1615
WM 1991, 647
ZIP 1991, 456
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Rückforderung kapitalersetzender Darlehen im Konkurs

BGH, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen IX ZR 133/90

DRsp Nr. 1992/761

Rückforderung kapitalersetzender Darlehen im Konkurs

»Hat der Konkursverwalter der Anmeldung einer Darlehensforderung nicht widersprochen und die Forderung zur Tabelle festgestellt, kann er nachträglich nicht mehr geltend machen, das Darlehen habe kapitalersetzenden Charakter und sei deshalb keine Konkursforderung.«

Normenkette:

ZPO § 767 Abs.2;

Tatbestand:

Am 25. März 1981 wurde über das Vermögen der Firma K. Werke GmbH das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Als Konkursverwalter war zunächst Rechtsanwalt Dr. S. tätig. Nach dessen Tod wurde der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.

Die Klägerin meldete eine Forderung in Höhe von 1.015.625 DM aus einem im Jahre 1971 gewährten Darlehen zur Konkurstabelle an. Gegen diese Forderung wurde weder von dem damaligen Konkursverwalter Dr. S. noch von einem Konkurs gläubiger Widerspruch erhoben. Sie wurde am 28. August 1981 zur Konkurstabelle festgestellt.

Im Dezember 1987 schüttete der Beklagte an die nicht bevorrechtigten Gläubiger der zur Tabelle festgestellten Forderungen einen Teilbetrag von 25 % aus. Von dieser Teilausschüttung nahm er unter anderem die Darlehensforderung der Klägerin aus mit der Begründung, das Darlehen der Klägerin habe kapitalersetzenden Charakter und stelle damit keine Konkursforderung dar.