KG - Urteil vom 28.04.2022
2 U 39/18
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 63/16
LG Berlin, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 63/16

Rückforderung von nach Eintritt einer Insolvenzreife geleisteten ZahlungenNicht förmlich beschlossener Jahresabschluss als Indiz für eine ÜberschuldungExkulpation durch ein Anwaltsgutachten zur Verneinung des Vorliegens von Insolvenztatbeständen (vorliegend verneint)

KG, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 2 U 39/18

DRsp Nr. 2022/6993

Rückforderung von nach Eintritt einer Insolvenzreife geleisteten Zahlungen Nicht förmlich beschlossener Jahresabschluss als Indiz für eine Überschuldung Exkulpation durch ein Anwaltsgutachten zur Verneinung des Vorliegens von Insolvenztatbeständen (vorliegend verneint)

1. Ein vom Insolvenzverwalter als Indiz der Überschuldung vorgelegter Jahresabschluss ist nicht schon deswegen ohne Aussagekraft, weil er vor Insolvenzeröffnung nicht mehr förmlich beschlossen und vom Geschäftsführer unterzeichnet werden konnte. Vielmehr sind dem Geschäftsführer konkrete Einwendungen in der Sache zumutbar. 2. Zur Frage, ob sich der Geschäftsführer einer konzernangehörigen GmbH zur Exkulpation auf ein Anwaltsgutachten stützen kann, welches das Vorliegen von Insolvenztatbeständen im Wege einer reinen Konzernbetrachtung verneint. 3. Hat der auf die Erstattung von Zahlungen in der Insolvenz in Anspruch genommene Geschäftsführer die sorgfältige Plausibilitätskontrolle einer Insolvenzbegutachtung unterlassen, kann er nicht geltend machen, bei deren Vornahme hätte ihm der Fehler des Begutachtenden nicht auffallen müssen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.02.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.08.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst: