Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die endgültige Festsetzung und Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2012.
Die 1982 geborene Klägerin bezog gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter bei dem Beklagten als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II.
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