LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.03.2019
L 13 AS 234/17
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 3; InsO § 87; InsO §§ 174 ff.;
Fundstellen:
NZI 2019, 798
ZInsO 2019, 1215
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1492/14

Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen nach dem SGB IIEröffnung eines VerbraucherinsolvenzverfahrensKein Erlass eines Verwaltungsaktes zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen L 13 AS 234/17

DRsp Nr. 2019/7087

Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen nach dem SGB II Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Kein Erlass eines Verwaltungsaktes zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung

1. § 87 InsO regelt die Verfolgung von Insolvenzforderungen generell dahingehend, dass die von ihr erfassten Forderungen unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Gläubigers am Insolvenzverfahren nur nach den Maßgaben der InsO verfolgt werden können, d.h. sie sind nach den §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden.2. Ein Leistungsträger ist nicht berechtigt, zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem eine Forderung festgestellt oder eine Erstattung verlangt wird.

Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 3; InsO § 87; InsO §§ 174 ff.;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die endgültige Festsetzung und Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2012.

Die 1982 geborene Klägerin bezog gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter bei dem Beklagten als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II.