BGH - Urteil vom 07.03.2005
II ZR 138/03
Normen:
GmbHG § 30 § 31 § 32a ;
Fundstellen:
BB 2005, 1181
BGHReport 2005, 846
DB 2005, 996
DStR 2005, 1150
GmbHR 2004, 617
InVo 2005, 442
MDR 2005, 935
NJW-RR 2005, 766
NZG 2005, 482
NZI 2005, 351
WM 2005, 848
ZIP 2005, 807
ZInsO 2005, 486
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 27.03.2003
LG Verden,

Rückforderung zurückgezahlter eigenkapitalersetzender Leistungen in der Insolvenz der GmbH

BGH, Urteil vom 07.03.2005 - Aktenzeichen II ZR 138/03

DRsp Nr. 2005/5686

Rückforderung zurückgezahlter eigenkapitalersetzender Leistungen in der Insolvenz der GmbH

»a) Verlangt eine GmbH oder in ihrer Insolvenz der Insolvenzverwalter von einem Gesellschafter Rückzahlung einer Leistung nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzes, muß die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, daß die Gesellschaft zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in einer Krise i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG war.b) Beruft sich die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter dazu auf eine Insolvenzreife wegen Überschuldung der Gesellschaft, reicht es nicht aus, wenn lediglich die Handelsbilanz vorgelegt wird, auch wenn sich daraus ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt. Vielmehr muß entweder ein Überschuldungsstatus mit Aufdeckung etwaiger stiller Reserven und Ansatz der Wirtschaftsgüter zu Veräußerungswerten aufgestellt oder dargelegt werden, daß stille Reserven und sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Veräußerungswerte nicht vorhanden sind.c) Dabei muß die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter nicht jede denkbare Möglichkeit ausschließen, sondern nur naheliegende Anhaltspunkte - beispielsweise stille Reserven bei Grundvermögen - und die von dem Gesellschafter insoweit aufgestellten Behauptungen widerlegen.«

Normenkette:

GmbHG § 30 § 31 § 32a ;

Tatbestand: