OLG Brandenburg - Urteil vom 21.07.2021
7 U 134/19
Normen:
InsO § 146; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2022, 56
NZI 2021, 921
ZIP 2021, 2453
ZInsO 2021, 2142
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 55/18

Rückforderungsanspruch auf Grund insolvenzrechtlicher AnfechtungEinrede der VerjährungBegriff der groben FahrlässigkeitObjektiv schwerwiegender und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 7 U 134/19

DRsp Nr. 2021/13636

Rückforderungsanspruch auf Grund insolvenzrechtlicher Anfechtung Einrede der Verjährung Begriff der groben Fahrlässigkeit Objektiv schwerwiegender und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4. September 2019 abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Cottbus vom 13.02.2019 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten, die sie zu tragen hat.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 146; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter auf Grund insolvenzrechtlicher Anfechtung einen Betrag von der Beklagten, den sie aus einer ihr abgetretenen Forderung der Insolvenzschuldnerin erlangte.