BGH - Urteil vom 07.04.2022
IX ZR 108/20
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 1281
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 515/18
OLG Thüringen, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 368/19

Rückgewähr der Ausschüttungen als Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen den Inhaber von Genussrechten durch den Erhalt von unentgeltlichen Leistungen vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Aktiengesellschaft; Bewirken einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch Zahlungen infolge des Vermögensabflusses

BGH, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen IX ZR 108/20

DRsp Nr. 2022/7599

Rückgewähr der Ausschüttungen als Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen den Inhaber von Genussrechten durch den Erhalt von unentgeltlichen Leistungen vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Aktiengesellschaft; Bewirken einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch Zahlungen infolge des Vermögensabflusses

1. Ausschüttungen aus einem Genussrechtsvertrag können eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO darstellen, wenn ein Anspruch darauf nicht bestand. Das ist der Fall, wenn der Genussrechtsvertrag und die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahin auszulegen sind, dass die materiellen Voraussetzungen der Ausschüttungen sich nach der objektiven (wahren) Ertragslage der Schuldnerin bestimmen, und diese - entgegen den Jahresabschlüssen - tatsächlich gar keine Gewinne erwirtschaftet hat. Insoweit kann die Feststellung nicht unterbleiben, ob die entsprechenden Jahresabschlüsse, welche jeweils Gewinne ausgewiesen haben, fehlerhaft und bei fehlerfreier Erstellung der Jahresabschlüsse Gewinne nicht angefallen sind.2. Vor diesem Hintergrund kann im Hinblick auf die Kondiktionssperre des § 814 BGB für die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung bereits das Wissen sprechen, dass verschiedene bilanzielle Wertansätze aufgrund bekannter Tatsachen überhöht waren.

Tenor