OLG Bamberg - Urteil vom 07.05.2019
5 U 99/18
Normen:
InsO §§ 176 ff.;
Fundstellen:
NZI 2019, 703
ZIP 2019, 1926
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 48/17

Rückgewähr einer geleisteten Kommanditeinlage im InsolvenzverfahrenNicht ausreichende Vorlage einer vom Insolvenzverwalter lediglich vorbereiteten Tabelle für eine Forderungsanmeldung

OLG Bamberg, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 5 U 99/18

DRsp Nr. 2019/10282

Rückgewähr einer geleisteten Kommanditeinlage im Insolvenzverfahren Nicht ausreichende Vorlage einer vom Insolvenzverwalter lediglich vorbereiteten Tabelle für eine Forderungsanmeldung

Nach § 178 Abs. 2 S. 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht für jede angemeldete Forderung in die Tabelle einträgt, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat und im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Feststellung zur Tabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO, wonach die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wirkt, ist davon auszugehen, dass allein die Vorlage einer vom Insolvenzverwalter lediglich vorbereiteten Tabelle gemäß § 175 Abs. 1 InsO mit dem von ihm erwarteten Prüfungsergebnis nicht ausreicht, um hinreichend substantiiert darzulegen, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 19.04.2018, Az.: 1 HK O 48/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

3. 4.