OLG Stuttgart - Urteil vom 10.08.2022
3 U 40/21
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 132 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 01.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 190/20

Rückgewähr einer Zahlung unter den Gesichtspunkten der Insolvenzanfechtung und der Geschäftsleiterhaftung; Versehentliche Überweisung auf das Konto der Gesellschaft des Forderungsgläubigers in seiner Funktion als Gesellschafter

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 - Aktenzeichen 3 U 40/21

DRsp Nr. 2024/8496

Rückgewähr einer Zahlung unter den Gesichtspunkten der Insolvenzanfechtung und der Geschäftsleiterhaftung; Versehentliche Überweisung auf das Konto der Gesellschaft des Forderungsgläubigers in seiner Funktion als Gesellschafter

Nimmt der solvente Forderungsschuldner zur Erfüllung eines Anspruchs des Forderungsgläubigers eine Überweisung versehentlich nicht auf das Konto des Forderungsgläubigers, sondern auf das Konto einer Gesellschaft vor, deren Gesellschafter der Forderungsgläubiger ist, und veranlasst daraufhin der Forderungsgläubiger die Gesellschaft, den eingegangenen Betrag zeitnah an ihn weiterzuüberweisen, stellt die Weiterüberweisung in der Insolvenz der Gesellschaft keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO und keine die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligende Rechtshandlung im Sinne des § 132 Abs. 1 InsO dar.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 01.02.2021, Az. 2 O 190/20, abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.