BGH - Urteil vom 10.03.2022
IX ZR 4/21
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO (i.d.F.v. 05.04.2017) § 142 Abs. 1; InsO § 142 Abs. 2 S. 2-3;
Fundstellen:
DB 2022, 1059
DStR 2022, 1216
DStR 2022, 1325
DZWIR 2022, 648
MDR 2022, 789
NJW-RR 2022, 631
NZI 2022, 372
NZI 2022, 522
WM 2022, 630
ZIP 2022, 650
ZInsO 2022, 886
ZVI 2022, 305
Vorinstanzen:
AG Westerstede, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 539/19
LG Oldenburg, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 200/20

Rückgewähr einer zur Vergütung der Arbeitstätigkeit erhaltenen Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis; Fallen der angefochtenen Zahlung unter das Bargeschäftsprivileg

BGH, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen IX ZR 4/21

DRsp Nr. 2022/4662

Rückgewähr einer zur Vergütung der Arbeitstätigkeit erhaltenen Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis; Fallen der angefochtenen Zahlung unter das Bargeschäftsprivileg

Gewährt ein Dritter dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, unterfällt die Schenkungsanfechtung in der Insolvenz des Dritten nicht dem Bargeschäftsprivileg.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO (i.d.F.v. 05.04.2017) § 142 Abs. 1; InsO § 142 Abs. 2 S. 2-3;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 18. Dezember 2018 am 12. Februar 2019 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Unter dem Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis nimmt er den Beklagten auf Rückgewähr einer Zahlung in Anspruch, die dieser zur Vergütung seiner Arbeitstätigkeit erhalten hat.