BGH - Urteil vom 10.01.2013
IX ZR 28/12
Normen:
InsO § 129; InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2013, 253
Vorinstanzen:
AG München, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 121 C 30521/10
LG München I, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 4110/11

Rückgewähr eines Zahlungsanspruchs bei objektiver Benachteiligung von Insolvenzgläubigern i.R.d. Veräußerung von Aktien einer stillen Gesellschaft

BGH, Urteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen IX ZR 28/12

DRsp Nr. 2013/2066

Rückgewähr eines Zahlungsanspruchs bei objektiver Benachteiligung von Insolvenzgläubigern i.R.d. Veräußerung von Aktien einer stillen Gesellschaft

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 129; InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die S. AG (künftig: Schuldnerin zu 1) und die G. GmbH & Co. KG aA (künftig: Schuldnerin zu 2) sammelten Kapital zum Erwerb, zur Verwaltung und zur Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen, indem sie insbesondere Kleinanleger veranlassten, mit ihnen stille Gesellschaften zu gründen. So beteiligte sich auch der Beklagte in den neunziger Jahren an den beiden Schuldnerinnen beziehungsweise ihren Rechtsvorgängerinnen.