LG Rostock, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 437/02
Rückgewähranspruch nach Anfechtung einer Rechtshandlung durch den Insolvenzverwalter wegen inkongruenter Deckung
OLG Rostock, Urteil vom 22.12.2003 - Aktenzeichen 3 U 95/03
DRsp Nr. 2004/4253
Rückgewähranspruch nach Anfechtung einer Rechtshandlung durch den Insolvenzverwalter wegen inkongruenter Deckung
1. Gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1InsO ist eine im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag vorgenommene Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art. oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (sog. inkongruente Deckung).2. Gem. § 441HGB gibt das Frachtführerpfandrecht dem Pfandgläubiger kein dauerhaftes Besitz- oder Zurückbehaltungsrecht - hier: an dem transportierten Schiffsruder - , denn nach § 421 Abs. 1HGB kann der Empfänger vom Frachtführer verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtführervertrag abzuliefern. Dagegen beinhaltet das Zurückbelaltungsrecht nicht den Anspruch auf Begleichung aller offenen Altforderungen.3. Die Begleichung sämtlicher Altschulden auf Grund einer zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Frachtführer - unter Druck zustande gekommenen gesonderten Vereinbarung führt zu einer inkongruenten Befriedigung.