OLG Oldenburg - Urteil vom 13.04.2000
8 U 269/99
Normen:
KO § 30 Nr. 1 § 31 Nr. 1 § 37 Abs. 1 ; ZPO § 711 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 564 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2002, 186
Vorinstanzen:
LG Osnabrück - 7 O. 184/97,

Rückgewähranspruch wegen anfechtbarer Handlung gemäß § 37 KO bei Ausübung eines Benennungsrechts

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 8 U 269/99

DRsp Nr. 2002/6827

Rückgewähranspruch wegen anfechtbarer Handlung gemäß § 37 KO bei Ausübung eines Benennungsrechts

Ein Benennungsrecht hinsichtlich eines Grundstückskäufers aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag verkörpert einen wirtschaftlichen Wert. Die Rückgewähr gemäß § 37 KO ist grundsätzlich in Natur zu leisten. Es gilt der Grundsatz, daß die Konkursmasse in die Lage zu versetzen ist, in welcher sie sich befinden würde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung unterblieben wäre. Neben Wertersatz in Geld kann daher auch die Löschungsbewilligung einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung geschuldet sein.

Normenkette:

KO § 30 Nr. 1 § 31 Nr. 1 § 37 Abs. 1 ; ZPO § 711 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 564 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma P... S... und B... GmbH (Amtsgericht Osnabrück, 38 N 42/96). Das Konkursverfahren wurde am 11. Juli 1996 eröffnet und der Kläger gleichzeitig zum Konkursverwalter ernannt. Gegenstand des Unternehmens der Gemeinschuldnerin war der Ankauf und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Vermittlung und Planung von Bauprojekten. Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin.