OLG Köln - Urteil vom 04.03.2020
2 U 37/19
Normen:
InsO § 143; InsO § 133;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 233/18

Rückgewähransprüche aus InsolvenzanfechtungVoraussetzungen für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit eines SchuldnersAnfechtung einer Rechtshandlung im DreipersonenverhältnisMittelbare ZuwendungBestehen einer umsatzsteuerlichen OrganschaftAnwendung der Grundsätze zur Doppelwirkung

OLG Köln, Urteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 2 U 37/19

DRsp Nr. 2021/6362

Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung Voraussetzungen für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners Anfechtung einer Rechtshandlung im Dreipersonenverhältnis Mittelbare Zuwendung Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft Anwendung der Grundsätze zur Doppelwirkung

Kann aus den einem Finanzamt bei Zahlung von Steuerschulden erkennbaren Umständen nicht geschlossen werden, wessen Schuld ein mithaftender Gesamtschuldner begleichen wollte, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Verbindlichkeit bedienen will.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 16 O 233/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das berufungsbeklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 143; InsO § 133;

[Gründe]

I.

Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegenüber dem beklagten Land Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung geltend.