Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln,
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das berufungsbeklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegenüber dem beklagten Land Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung geltend.
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