OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2019
12 U 44/18
Normen:
§ 96 Abs. 1 Nr. 3; § 142 InsO (a.F.); BGB § 244 Abs. 1; ZPO § 263; ZPO § 533 Nr. 1 2. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 167/17

Rückgewähransprüche wegen insolvenzrechtlich anfechtbar erlangter BeträgeUnwirksamkeit einer AufrechnungObjektive GläubigerbenachteiligungIm Inland zu zahlende Fremdwährungsschuld

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 12 U 44/18

DRsp Nr. 2019/15664

Rückgewähransprüche wegen insolvenzrechtlich anfechtbar erlangter Beträge Unwirksamkeit einer Aufrechnung Objektive Gläubigerbenachteiligung Im Inland zu zahlende Fremdwährungsschuld

1. Der Insolvenzverwalter, der sich gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung beruft, kann die ursprünglich durch die Aufrechnung erloschenen Ansprüche des Schuldners für die Insolvenzmasse einklagen und den Aufrechnungseinwand mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit abwehren.2. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist im Rahmen der Prüfung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der die Masse vor dem gerade durch die Aufrechnung entstehenden Vermögensverlust schützen will, nicht auf die Rechtshandlung zu beziehen, welche die Anfechtbarkeit nach sich zieht, sondern auf die unmittelbaren Folgen der Aufrechnung, d.h. den Verlust der Passivforderung der künftigen Masse.3. Beziehen sich die Verrechnungen des Factors nicht auf die jeweils gekauften und abgetretenen Forderungen, sondern sollen sie rückständige Verbindlichkeiten ausgleichen, die bereits früher durch den Ankauf anderer (Schein-)Forderungen entstanden waren, erfolgen sie nicht im Rahmen der auf einen unmittelbaren Leistungsaustausch gerichteten Vereinbarungen des Vertrages, so dass sie nicht als Bargeschäft/bargeschäftsähnlicher Leistungsaustausch privilegiert sein können.