OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.2020
12 U 36/19
Normen:
InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2020, 1051
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 105/18

Rückgewähransprüche wegen Zahlungen nach InsolvenzanfechtungVergleichsweise Einigung eines Insolvenzverwalters mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer SchuldnerinAnfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 12 U 36/19

DRsp Nr. 2020/17214

Rückgewähransprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzanfechtung Vergleichsweise Einigung eines Insolvenzverwalters mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Schuldnerin Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung

1. Die vergleichsweise Einigung des Insolvenzverwalters mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin über Ansprüche aus § 135 Abs. 1 InsO schließt eine spätere Nachforderung im Klagewege aus.2. Hat der Anfechtungsgegner die Annahme eines Vergleichsvorschlags des Insolvenzverwalters nur unter bestimmten Voraussetzungen erklärt (umfassende Abgeltungsklausel), kommt der Vergleich erst zustande, wenn der Insolvenzverwalter das darin liegende neue Vergleichsangebot (§ 150 Abs. 2 BGB) annimmt.3. Zur Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg (1 O 105/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.