A.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. ##### GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Rückgewähransprüche gemäß §§ 129 ff. InsO geltend.
Die Schuldnerin beantragte am 6. Oktober 2000 bei dem Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Daraufhin bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2000 den Kläger zum vorläufigen lnsolvenzverwalter; es ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Klägers wirksam seien.
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