BGH - Beschluß vom 06.12.2007
IX ZR 215/06
Normen:
InsO § 38 § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 406
DB 2008, 637
DZWIR 2008, 197
FamRZ 2008, 508
MDR 2008, 339
WM 2008, 260
ZIP 2008, 183
ZInsO 2008, 100
ZVI 2008, 118
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 5/06
LG Bonn, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 485/05

Rückgriffsansprüche wegen Tilgung einer grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensforderung durch den Grundstückseigentümer in der Insolvenz des Darlehensschuldners

BGH, Beschluß vom 06.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 215/06

DRsp Nr. 2008/1058

Rückgriffsansprüche wegen Tilgung einer grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensforderung durch den Grundstückseigentümer in der Insolvenz des Darlehensschuldners

»Der Rückgriffsanspruch eines Dritten wegen der Tilgung einer Insolvenzforderung stellt selbst dann eine Insolvenzforderung dar, wenn er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.«

Normenkette:

InsO § 38 § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, an dem zur Sicherung eines dem Beklagten gewährten Darlehens eine Grundschuld bestellt worden war. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten tilgte sie das Darlehen und erhielt die Löschungsbewilligung für die Grundschuld. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie trotz des noch andauernden Insolvenzverfahrens Erstattung ihrer Aufwendungen vom Beklagten persönlich. Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage teils als unzulässig, teils als derzeit unbegründet abgewiesen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ Abs. ).