BGH - Beschluss vom 15.07.2021
IX ZB 33/20
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 -6; InsO a.F. § 300 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2021, 693
MDR 2021, 1293
NJW-RR 2021, 1280
NZI 2021, 1028
WM 2021, 1806
ZIP 2021, 2145
ZInsO 2021, 2026
ZVI 2021, 392
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen IN 1096/12
LG Berlin, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 141/19

Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung mit Zustimmung des Gläubigers als Versagungsantragsteller

BGH, Beschluss vom 15.07.2021 - Aktenzeichen IX ZB 33/20

DRsp Nr. 2021/13820

Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung mit Zustimmung des Gläubigers als Versagungsantragsteller

Hat ein Gläubiger in einem asymmetrischen Verfahren in dem zur Anhörung der Gläubiger anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten einheitlichen Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2020 abgeändert, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Charlottenburg vom 28. Februar 2019 wird im Verhältnis zum weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 4 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Schuldners tragen der Schuldner und die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 je 1/4.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 -6; InsO a.F. § 300 Abs. 1;

Gründe

I.