Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2020 abgeändert, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Charlottenburg vom 28. Februar 2019 wird im Verhältnis zum weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 4 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Schuldners tragen der Schuldner und die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 je 1/4.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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