Rücknahme oder Erledingung des Insolvenzverfahrens nach dessen Eröffnung
OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 2 W 15/00
DRsp Nr. 2003/16253
Rücknahme oder Erledingung des Insolvenzverfahrens nach dessen Eröffnung
1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nach der Verfahrenseröffnung auch dann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn der Schuldner die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers beglichen hat; das gilt selbst dann, wenn der Eröffnungsbeschluss noch nicht rechtkräftig ist.2. Auch eine Erledigung des Verfahrens durch den Antrag stellenden Gläubiger kommt nach der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr in Frage.