LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2010
9 Sa 1138/09
Normen:
BGB § 323 Abs. 1; BGB § 346 Abs. 1; InsO § 105 S. 2;
Fundstellen:
AA 2010, 126
EWiR 2010, 449
EWiR § 323 BGB 1/2010, 449
LAGE § 346 BGB 2002 Nr. 1
ZBB 2010, 261
ZIP 2010, 1099
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 761/09

Rücktritt des Arbeitnehmers von Aufhebungsvertrag bei ausbleibender Abfindungszahlung; Ausschluss des Rücktritts nach Insolvenzeröffnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 1138/09

DRsp Nr. 2010/9018

Rücktritt des Arbeitnehmers von Aufhebungsvertrag bei ausbleibender Abfindungszahlung; Ausschluss des Rücktritts nach Insolvenzeröffnung

1. Ein Aufhebungsvertrag, in dem der Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, ist regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag (im Anschluss an BAG vom 25.06.1987, NZA 1988, S. 466). 2. Der Rücktritt von einem Aufhebungsvertrag führt nicht zu dessen Unwirksamkeit, kann aber einen Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers begründen. 3. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Arbeitnehmer nicht mehr von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 105 S. 2 InsO.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.09.2009 - 3 Ca 761/09 lev - wird zurückgewiesen soweit das Arbeitsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen hat.

Der Hilfsantrag wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1; BGB § 346 Abs. 1; InsO § 105 S. 2;

Tatbestand